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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15 (https://dejure.org/2020,32907)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.09.2020 - 3 A 1058/15 (https://dejure.org/2020,32907)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. September 2020 - 3 A 1058/15 (https://dejure.org/2020,32907)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
    Kläger dürften es bei unbezifferten Klageanträgen belassen, wenn sie Ansprüche auf höhere Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris, geltend machten.

    Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nach § 35 BVerfGG im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -.

    Der Beschluss des BVerfG vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris, biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der berechnete Betrag könne für bestimmte Besoldungsgruppen unterschritten werden.

    Als Rechtsgrundlage für die Gewährung über die gesetzlich geregelten Ansprüche hinausgehender (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG) Besoldungsleistungen kommt allein die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 35 BVerfGG im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, Entscheidungsformel zu 2., zweiter Teil, juris, (im Folgenden: Vollstreckungsanordnung) in Betracht.

    Für die Ermittlung, ob die Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, den zusätzlichen Bedarf, der ihm für sein drittes und weitere Kinder entsteht, zu decken, ohne ihm zuzumuten, für deren Unterhalt auf die familienneutrale Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen - vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris Rn. 39, 55 -, ist nach den Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (unter C. III. 3, juris, Rn. 57 f.) vom sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf für ein Kind auszugehen.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris Rn. 57.

    Dieser durch die zusätzliche Alimentation für einen Beamten mit mehr als zwei Kindern zu deckende Betrag in Höhe des 1, 15-fachen des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein (drittes) Kind - vom Bundesverfassungsgericht als "15 v.H.-Betrag" bezeichnet - vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris Rn. 59 - belief sich im Jahre 2009 auf (326,94 EUR x 1, 15 =) 375, 98 EUR.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris Rn. 58.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 19, 20.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris Rn. 1 und 58.

    Diese Befugnis bindet das Bundesverfassungsgericht jedoch ausdrücklich an seine - oben dargestellte und zugrunde gelegte - Berechnungsmethode gemäß C. III. 3. der Gründe des Beschlusses vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, Nr. 2 des Entscheidungsausspruchs, juris.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris Rn. 59.

    Das Bundesverwaltungsgericht selbst weist darauf hin, dass nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts "bei der Berechnung der Durchschnitt maßgeblich ist",- vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 30, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, 323; vgl. jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 66.

    Diesem Ansatz und der Verpflichtung, bei der Bemessung der Alimentation die dem Beamten entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen - vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 26, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 314 f., sowie Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330, 351 - widerspräche es, einer Berechnung der Mindestalimentation (zwingend) die Annahme zugrunde zu legen, ein Beamter werde für die Krankenversicherung seines neugeborenen Kindes Ausschau nach der günstigsten am Markt befindlichen Versicherungsmöglichkeit halten - anstatt das Kind dort gegen Krankheit zu versichern, wo er selbst und ggf. seine Ehefrau und die beiden älteren Kinder krankenversichert sind.

  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 35.17

    Basistarif; Energiekosten; Familienzuschlag drittes Kind; Kinder bis zur

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
    Auf die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2019 - 2 C 35.17 -, juris, das Urteil des Senats vom 7. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Aus den im Urteil des Senats vom 7. Juni 2017 genannten Gründen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2019 - 2 C 35.17 - unbeanstandet gelassen hat, an denen der Senat festhält und auf die er verweist, liegt ungeachtet der unterschiedlichen Bezifferungen der für richtig gehaltenen zusätzlichen Alimentation durch den Kläger im Laufe des Verfahrens keine unzulässige Klageerweiterung oder teilweise Klagerücknahme vor.

    Das ergibt sich für das vorliegende Verfahren bereits aus der Bindungswirkung, die dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 C 35.17 - gemäß § 144 Abs. 6 VwGO zukommt.

    Im Streitfall verbietet sie sich zudem wegen der Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 C 35.17 -.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 19, 20.

    17/6280, S. 16; BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 19.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 19, 20.

    Das ergibt sich für den Streitfall mit bindender Wirkung aus dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 C 35.17 -.

    Auch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im zurückverweisenden Urteil zu der im Hinblick auf die gebotene Durchschnittsbetrachtung zutreffenden Berechnung des monatlichen Durchschnittswerts der Grundsicherungsempfängern für ihre Schulkinder für jedes Schuljahr gewährten Leistung für die Schule i.H.v. 100 EUR, die "zu beachten" seien -, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 16 -, vermag der Senat keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von über die gesetzlichen Regelungen und die in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hinausgehenden Besoldungsleistungen zu entnehmen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 29.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 28 m. w. N.

    Das Bundesverwaltungsgericht selbst weist darauf hin, dass nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts "bei der Berechnung der Durchschnitt maßgeblich ist",- vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 30, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, 323; vgl. jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 66.

    Diesem Ansatz und der Verpflichtung, bei der Bemessung der Alimentation die dem Beamten entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen - vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 26, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 314 f., sowie Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330, 351 - widerspräche es, einer Berechnung der Mindestalimentation (zwingend) die Annahme zugrunde zu legen, ein Beamter werde für die Krankenversicherung seines neugeborenen Kindes Ausschau nach der günstigsten am Markt befindlichen Versicherungsmöglichkeit halten - anstatt das Kind dort gegen Krankheit zu versichern, wo er selbst und ggf. seine Ehefrau und die beiden älteren Kinder krankenversichert sind.

    Da die Versicherungskosten nach den Angaben des PKV in den Altersstufen bis 25 Jahren gleich sind, kann auf sich beruhen, ob in eine ansonsten gebotene Durchschnittsbildung die Jahrgänge bis zum 25. Lebensjahr einzustellen sind - so BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 30 - oder lediglich bis zum 18. Lebensjahr - vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 44.

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
    Mittlerweile habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u.a. - Grundsätze für die Ermittlung der Netto-Einkommensdifferenz aufgestellt, die von denen in der Vollstreckungsanordnung abwichen.

    Der Abzug der Kostendämpfungspauschale von den Nettobezügen sei durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u.a. - nicht gedeckt.

    Da die Weitergeltung der Vollstreckungsanordnung sich demzufolge lediglich auf die Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, nicht hingegen auf die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens beziehe, seien mit Bezug auf letzteres die Konkretisierungen und Modifizierungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur Amtsangemessenheit der Besoldung kinderreicher Richter in NRW in den Jahren 2013 bis 2015 einerseits (- 2 BvL 6/17 u.a. -) und zur (Richter-)Alimentation von 2-Kind-Familien in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 (- 2 BvL 4/18 -) andererseits aufgestellt habe, auch im Streitfall zu berücksichtigen.

    Daher kann dahinstehen, ob sich möglicherweise aus der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Besoldung von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 im Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ergeben.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 55 ff., 78 f.

    Insbesondere betreffen die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 entweder nicht das beklagte Land - 2 BvL 4/18 -, oder aber nicht das Streitjahr - 2 BvL 6/17 u.a. -.

    Demzufolge ist Raum dafür, die diesbezüglichen Modifikationen zu berücksichtigen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere den Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur (Staatsanwalts- und Richter-)Besoldung in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 - BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris - und zur Besoldung kinderreicher Staatsanwälte und Richter in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 - BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris - entwickelt hat.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn 70.

    Das Bundesverwaltungsgericht selbst weist darauf hin, dass nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts "bei der Berechnung der Durchschnitt maßgeblich ist",- vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 30, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, 323; vgl. jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 66.

    Da die Versicherungskosten nach den Angaben des PKV in den Altersstufen bis 25 Jahren gleich sind, kann auf sich beruhen, ob in eine ansonsten gebotene Durchschnittsbildung die Jahrgänge bis zum 25. Lebensjahr einzustellen sind - so BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 30 - oder lediglich bis zum 18. Lebensjahr - vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 44.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 84; ebenso im Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 148.

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
    Da die Weitergeltung der Vollstreckungsanordnung sich demzufolge lediglich auf die Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, nicht hingegen auf die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens beziehe, seien mit Bezug auf letzteres die Konkretisierungen und Modifizierungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur Amtsangemessenheit der Besoldung kinderreicher Richter in NRW in den Jahren 2013 bis 2015 einerseits (- 2 BvL 6/17 u.a. -) und zur (Richter-)Alimentation von 2-Kind-Familien in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 (- 2 BvL 4/18 -) andererseits aufgestellt habe, auch im Streitfall zu berücksichtigen.

    Insbesondere betreffen die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 entweder nicht das beklagte Land - 2 BvL 4/18 -, oder aber nicht das Streitjahr - 2 BvL 6/17 u.a. -.

    Demzufolge ist Raum dafür, die diesbezüglichen Modifikationen zu berücksichtigen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere den Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur (Staatsanwalts- und Richter-)Besoldung in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 - BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris - und zur Besoldung kinderreicher Staatsanwälte und Richter in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 - BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris - entwickelt hat.

    Der Senat sieht keine Veranlassung, statt der ihm auf seine Auskunft hin vom PKV - wiederholt - genannten durchschnittlichen Kosten einer beihilfekonformen Krankenversicherung des Kindes eines nordrhein-westfälischen Beamten in Höhe von 30, 79 EUR den Wert von 26 EUR zugrunde zu legen, der sich aus einer Tabelle über "Kosten für private Krankenversicherung ohne Wahlleistungen (also BEG-berücksichtigungsfähiger Anteil)" mit dem Stand 12.12.2018 ergibt, die der PKV mit Schreiben vom 18. Januar 2019 dem Bundesverfassungsgericht zum Verfahren 2 BvL 4/18 übersandt hat, wie dies der Beklagte für "sachgerecht" hält.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 84; ebenso im Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 148.

  • BVerwG, 29.04.2019 - 2 B 25.18

    Bestehen der Bindungswirkung nur auf der Grundlage des vom Tatsachengericht im

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
    BVerwG, Beschlüsse vom 14.07.2020 - 2 B 23.20 -, juris Rn. 8, und vom 29.04.2019 - 2 B 25.18 -, juris Rn. 9, 13 = Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 83, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2016 - 6 C 5.15 -, juris Rn. 16 = BVerwGE 155, 58, und vom 25.05.1984 - 8 C 108.82 -, juris Rn. 27 = NJW 1985, 393 m. w. Hinw.; Beschluss vom 29.04.2019 - 2 B 25.18 -, juris Rn. 12 = Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 83; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2000 - 21 A 3523/99.A -, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.09.1997 - A 16 S 2354/97 -, juris Rn. 5.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.06.2016 - 4 S 1094/15 -, juris Rn. 105 f.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.06.2016 - 4 S 1094/15 -, juris Rn. 103.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 133, 153; BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, juris Rn. 102, 105.
  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 133, 153; BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, juris Rn. 102, 105.
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
    Diesem Ansatz und der Verpflichtung, bei der Bemessung der Alimentation die dem Beamten entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen - vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 35.17 -, juris Rn. 26, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 314 f., sowie Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330, 351 - widerspräche es, einer Berechnung der Mindestalimentation (zwingend) die Annahme zugrunde zu legen, ein Beamter werde für die Krankenversicherung seines neugeborenen Kindes Ausschau nach der günstigsten am Markt befindlichen Versicherungsmöglichkeit halten - anstatt das Kind dort gegen Krankheit zu versichern, wo er selbst und ggf. seine Ehefrau und die beiden älteren Kinder krankenversichert sind.
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
    vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 12, das ausdrücklich darauf hinweist, die Verringerung der Kostendämpfungspauschale je Kind stelle für Beamte eine Entlastung dar.
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

  • BVerwG, 27.04.2016 - 6 C 5.15

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Teilrücknahme;

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 108.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Anschlußrevision - Zulässigkeit -

  • BVerwG, 14.07.2020 - 2 B 23.20

    Zur Bindungswirkung eines Zurückverweisungsbeschlusses; entscheidungserheblicher

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 10.10

    Anspruch auf eine gesetzlich nicht vorgesehene erhöhte Besoldung zur Deckung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2008 - 1 A 30/07

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2000 - 21 A 3523/99

    Verhältnis einer Abschiebungsandrohung nach § 53 Abs. 6 S. 1 Ausländergesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.1997 - A 16 S 2354/97

    Zulassung der Berufung wegen Divergenz - Entscheidungserheblichkeit

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